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Änderung § 15 SchSV vom 01.01.2013

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§ 15 SchSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 15 SchSV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Überleitungsregelung


(Text neue Fassung)

§ 15 Übergangsregelung


vorherige Änderung

(1) Soweit die internationalen Regelungen und die Vorschriften dieser Verordnung nicht entgegenstehen, sind zusätzlich die Bestimmungen der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217), geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431), mit Ausnahme des § 23 Abs. 2 und des § 73

1. in bezug
auf Sachverhalte, die in den in Abschnitt D Nr. 10 und 11 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Rechtsakten geregelt sind oder in anderer Weise die Fischereifahrzeuge oder die Schiffsausrüstung betreffen, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 anzuwenden,

2. in bezug auf Pflichten hinsichtlich der in § 6 genannten Schiffe sowie der Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge, auch über den in Nummer 1 genannten Zeitpunkt hinaus oder in Verbindung mit § 4 Abs. 2, einschließlich der zugehörigen Definitionen, Ausnahmen und Abweichungen sowie Zeugnisse vorbehaltlich der Bestimmungen der Schiffsausrüstungsverordnung-See anzuwenden, bis das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in einer Richtlinie
nach § 6 feststellt, daß sie abgelöst werden.

(2) Die Gültigkeit von Zeugnissen, Bescheinigungen, Zulassungen, Vermerken und Nebenbestimmungen, die aufgrund
der anwendbaren Vorschriften der in Absatz 1 genannten Schiffssicherheitsverordnung erteilt worden sind, bleibt unberührt. Soweit sie die Einhaltung von Anforderungen für das in § 9 Abs. 3 genannte Schiffssicherheitszeugnis nachweisen, gelten sie als ein solches. Satz 1 gilt entsprechend für Bescheinigungen, die aufgrund der Schiffsvermessungsverordnung erteilt worden sind.

(2a) Seefunkzeugnisse, die für Funkstellen auf anderen Schiffen als Kauffahrteischiffen vor dem 1. August 1999 erteilt und nicht widerrufen sind, sind nach Maßgabe ihres Inhalts gültig.




1 Fahrzeuge, die am 13. März 2018 über ein Sicherheitszeugnis für Ausbildungsfahrzeuge nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c in Verbindung mit § 15 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) und § 52a Absatz 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 8. Dezember 1986 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217), geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431), verfügt haben, erhalten auf Antrag bei Vorliegen der schiffssicherheitsrechtlichen Voraussetzungen ein Sicherheitszeugnis nach § 14 der See-Sportbootverordnung. 2 Das Zeugnis kann nicht erneuert werden, wenn seit dem Ablauf der Gültigkeit des letzten Zeugnisses mehr als fünf Jahre vergangen sind.

(heute geltende Fassung)