Tools:
Update via:
Änderung § 5a SchSV vom 14.03.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5a SchSV, alle Änderungen durch Artikel 1 SchSichRÄndV am 14. März 2018 und Änderungshistorie der SchSVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5a SchSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.03.2018 geltenden Fassung | § 5a SchSV n.F. (neue Fassung) in der am 14.03.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 5a Sicherheitsstandard für Schiffe im internationalen Verkehr in besonderen Fällen | (Text neue Fassung)§ 5a Internationaler schiffsbezogener Sicherheitsstandard in besonderen Fällen |
(1) 1 Soweit Schiffen, die die Bundesflagge führen und die den internationalen Regelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes unterliegen, Ausnahmen gewährt werden, weil sie sich im Verlauf ihrer Reise nicht weiter als 20 Seemeilen vom nächstgelegenen Land entfernen, erlässt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder in seinem Auftrag entweder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zur Konkretisierung der Anforderungen an die Schiffssicherheit dieser Schiffe im Sinne der §§ 3 und 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgesetzes, wenn erforderlich, Richtlinien. 2 § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) 1 Fahrgastschiffe, die Absatz 1 unterliegen, müssen ab dem 1. Juli 2010 entsprechend ihrem Baujahr den Sicherheitsstandard der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25.6.2009, S. 1), gemäß Abschnitt D Nummer 12 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz erfüllen. 2 Soweit nach diesen Vorschriften jeweils Übereinkommen nach Abschnitt A der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz Anwendung finden, sind diese zusätzlich einzuhalten. | (1) Soweit für ein Schiff, das § 5 Absatz 1 unterliegt, Ausnahmen gewährt werden, weil es sich im Verlauf seiner Reise nicht weiter als 20 Seemeilen vom nächstgelegenen Land entfernt, müssen mindestens die Anforderungen eingehalten werden, die das Schiff nach § 6 erfüllen müsste. (2) Ein Fahrgastschiff, das Absatz 1 unterliegt, muss mindestens die Anforderungen einhalten, die ein Schiff in der Inlandfahrt erfüllen muss. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2089/al0-66658.htm