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Änderung § 7 SchSV vom 01.01.2009

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§ 7 SchSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 7 SchSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie und die See-Berufsgenossenschaft können im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Seeaufgabengesetz

1. nach Maßgabe der internationalen Regelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes,

2. in Anwendung des § 8 Abs. 1 oder § 13 Abs. 6 oder des Abschnitts A.I. Nr. 6.1 oder C.I.2 Nr. 13 der Anlage 1,

3. nach Maßgabe der Richtlinien im Sinne des § 6

auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von verbindlichen Pflichten oder Befreiungen zulassen, soweit eine vergleichbare Sicherheit des Schiffes oder die Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Seeaufgabengesetzes auf andere Weise, auch durch geeignete Nebenbestimmungen, gewährleistet ist. Dies kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn für ein seegängiges Wasserfahrzeug wegen seiner geringen Größe oder besonderen Bauart die Anforderungen dieser Verordnung nicht oder nur mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten erfüllbar sind.

(Text alte Fassung)

(2) Für Binnenschiffe auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anlage 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013), in der jeweils geltenden Fassung, treten hinsichtlich der Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung, Vermessung, den Freibord und die Besetzung der Fahrzeuge, die Eignung des Unternehmers sowie die Befähigung der Besatzungsmitglieder einschließlich des Schiffsführers die auf der Grundlage des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsvorschriften an die Stelle dieser Verordnung.

(Text neue Fassung)

(2) Für Binnenschiffe auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anlage 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung, treten hinsichtlich der Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung, Vermessung, den Freibord und die Besetzung der Fahrzeuge, die Eignung des Unternehmers sowie die Befähigung der Besatzungsmitglieder einschließlich des Schiffsführers die auf der Grundlage des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsvorschriften an die Stelle dieser Verordnung.

(3) Die in den internationalen Regelungen enthaltenen Vorschriften über die Zulassung eines gleichwertigen Einsatzes für Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen, Geräte, Ausrüstungen oder sonstige Vorkehrungen sind auf Schiffe, für die die internationalen Regelungen keine Anwendung finden, entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Seeschiff, für das die Befugnis zur Führung der Bundesflagge nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen wurde, ist für die Zwecke dieser Verordnung ausschließlich während dieser Reise einem Schiff unter ausländischer Flagge gleichgestellt, sofern der Eigentümer nicht widerspricht.

(5) Für Schiffe, deren Kiel vor dem 18. Juli 1994 gelegt wurde und denen im Schiffsmeßbrief zusätzlich zu der nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65) ermittelten Bruttoraumzahl ein Bruttoraumgehalt in Registertonnen bescheinigt wurde, gilt als Parameter für die Anwendung dieser Verordnung der Bruttoraumgehalt anstelle der Bruttoraumzahl.

(6) Sportfahrzeuge von weniger als 24 Meter Länge werden auf Antrag nach dem vereinfachten Verfahren des § 4 der Schiffsvermessungsverordnung vom 5. Juli 1982 (BGBl. I S. 916, 1169), geändert durch Verordnung vom 3. September 1990 (BGBl. I S. 1993), vermessen.