§ 16
(1) Zugunsten dessen, der das Eigentum an einem Schiff, eine Schiffshypothek oder ein Recht an einer solchen oder einen Nießbrauch an einem Schiff durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Schiffsregisters, soweit er diese Rechte betrifft, als richtig, es sei denn, daß ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Schiffsregister eingetragenes Recht (Satz 1) zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Schiffsregister ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
(2) Ist zum Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.
interne Verweise§ 17 SchRG ... 16 gilt sinngemäß, wenn an den, für den ein Recht (§ 16 Abs. 1 Satz 1) im ... 16 gilt sinngemäß, wenn an den, für den ein Recht (§ 16 Abs. 1 Satz 1) im Schiffsregister eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt ... eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem Dritten ein anderes, nicht unter § 16 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht ...
§ 18 SchRG ... an einer solchen, einen Nießbrauch oder eine Verfügungsbeschränkung der in § 16 Abs. 1 Satz 2 genannten Art betrifft, mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann ...
§ 52 SchRG ... kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Die Vorschriften der §§ 16 , 18 bis 21 über den öffentlichen Glauben des Schiffsregisters gelten auch für diese ... kann sich der Gläubiger gegenüber den in Abs. 1 bezeichneten Einreden nicht auf § 16 ...
§ 53 SchRG ... von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften. (2) Die Vorschriften des § 16 über den öffentlichen Glauben des Schiffsregisters gelten für die in Absatz 1 ...
§ 77 SchRG ... für Schiffsbauwerke erforderlich. Für die Schiffshypothek gelten die §§ 8, 10 bis 75, soweit sich nicht aus den Vorschriften dieses Abschnitts etwas anderes ...
Zitat in folgenden NormenInsolvenzordnung (InsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2866; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 81 InsO Verfügungen des Schuldners ... Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16 , 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ ...
Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 22n KWG Rechtsstellung des Sachwalters ... Die Vorschriften der §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der §§ 16 , 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und der ...
Pfandbriefgesetz (PfandBG)
G. v. 22.05.2005 BGBl. I S. 1373; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
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