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§ 73 - Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (SchRG k.a.Abk.)

G. v. 15.11.1940 RGBl. I S. 1499; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 91
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-4 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 73



Ist die Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, bestellt, so bestimmt sich die Abtretung der Forderung nach den für die Abtretung dieser Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften.

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Zitierungen von § 73 Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 SchRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 74 SchRG
... Bei einer Schiffshypothek der in § 73 bezeichneten Art kann für den jeweiligen Gläubiger ein Vertreter mit der Befugnis ...
§ 77 SchRG
... für Schiffsbauwerke erforderlich. Für die Schiffshypothek gelten die §§ 8, 10 bis 75, soweit sich nicht aus den Vorschriften dieses Abschnitts etwas anderes ...