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§ 80 - Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (SchRG k.a.Abk.)
G. v. 15.11.1940 RGBl. I S. 1499; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 91
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-4 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-4 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 80
§ 80 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf die Versicherungsforderung erstreckt sich die Schiffshypothek nur, wenn der Eigentümer für das Schiffsbauwerk eine besondere Versicherung genommen hat.
Zitierungen von § 80 Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 80 SchRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 81a SchRG
... einem im Bau befindlichen oder fertiggestellten Schwimmdock bestellt werden. §§ 77, 78, 80 gelten entsprechend. Bei im Bau befindlichen Schwimmdocks sind auch die Vorschriften des § 76 ...
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