Tools:
Update via:
§ 83 - Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (SchRG k.a.Abk.)
G. v. 15.11.1940 RGBl. I S. 1499; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 91
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-4 Nebengesetze zum Sachenrecht
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-4 Nebengesetze zum Sachenrecht
|
§ 83
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben:
- 1.
- Rechte, mit denen ein Schiff oder ein Schiffsbauwerk am 2. Oktober 1990 belastet war, bleiben mit dem Inhalt und Rang bestehen, der sich aus dem an diesem Tage geltenden Recht ergibt. § 57 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
- 2.
- Zur Aufhebung einer Hypothek, die am 2. Oktober 1990 bestand, ist die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Verzicht auf die Hypothek sind bei solchen Hypotheken nicht anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz über die weitere Bereinigung von Übergangsrecht aus dem Einigungsvertrag G. v. 21. Januar 2013 BGBl. I S. 91 m.W.v. 29. Januar 2013
Frühere Fassungen von § 83 Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 29.01.2013 | Artikel 2 Gesetz über die weitere Bereinigung von Übergangsrecht aus dem Einigungsvertrag vom 21.01.2013 BGBl. I S. 91 |
aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 29 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
aktuell | vor 15.12.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 83 Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 83 SchRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 29 BRBG 2010 Änderung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
... „er" ersetzt. 2. § 75 Absatz 4 wird aufgehoben. 3. § 83 wird ...
Gesetz über die weitere Bereinigung von Übergangsrecht aus dem Einigungsvertrag
G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 91
Artikel 2 EVMBG Änderung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
... 83 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
V. v. 21.12.1940 RGBl. I S. 1609; aufgehoben durch Artikel 30 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Eingangsformel SchRGDV
... Grund des § 83 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2092/a29826.htm