Tools:
Update via:
Änderung § 13 Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 56 FGG-RG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des SchRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 56 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 13 | |
(Text alte Fassung) Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die in § 66 für die Ausschließung eines Schiffshypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Die Wirkung der Vormerkung erlischt, sobald das Ausschlußurteil erlassen ist. | (Text neue Fassung) Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die in § 66 für die Ausschließung eines Schiffshypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Die Wirkung der Vormerkung erlischt, sobald der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2092/al21543-0.htm