interne Verweise§ 59 SchRG ... Schiffshypothek den Vorrang vor einer vom Eigentümer auf Grund der Befugnis nach § 57 Abs. 3 bestellten Schiffshypothek. (2) Befriedigt der Schuldner den Gläubiger nur ...
§ 64 SchRG ... Die Schiffshypothek erlischt, wenn sie mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft; § 57 Abs. 3 gilt sinngemäß. (2) Die Schiffshypothek erlischt nicht, solange die ...
§ 66 SchRG (vom 01.09.2009) ... (2) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt die Schiffshypothek. § 57 Abs. 3 gilt auch in diesem ...
§ 68 SchRG ... Erlischt eine Gesamtschiffshypothek, so steht die Befugnis nach § 57 Abs. 3 jedem Eigentümer an seinem Schiff (Anteil) zu dem Teilbetrag zu, der dem ...
§ 69 SchRG ... Schiffs den Gläubiger und erlischt hierdurch die Forderung, so steht die Befugnis nach § 57 Abs. 3 nur diesem Eigentümer an seinem Schiff, und zwar in Höhe des Betrages der ... erlischt sie; den Eigentümern dieser Schiffe steht auch hier die Befugnis nach § 57 Abs. 3 nicht zu. (2) Kann der Eigentümer, der den Gläubiger befriedigt, von ...
§ 70 SchRG ... Schiffen erlischt sie; den Eigentümern dieser Schiffe steht die Befugnis nach § 57 Abs. 3 nicht zu. (2) Ist dem Schuldner nur zum Teil Ersatz zu leisten und geht deshalb ... an sämtlichen Schiffen erlischt, für die den Eigentümern nach § 57 Abs. 3 zustehende Befugnis § 68 mit der Maßgabe, daß der auf den Schuldner ...
§ 71 SchRG ... auf die Schiffshypothek, so steht dem Eigentümer dieses Schiffs die Befugnis nach § 57 Abs. 3 nicht zu. Gleiches gilt, wenn der Gläubiger nach § 66 mit seinem Recht an einem ...
§ 77 SchRG ... für Schiffsbauwerke erforderlich. Für die Schiffshypothek gelten die §§ 8, 10 bis 75, soweit sich nicht aus den Vorschriften dieses Abschnitts etwas anderes ...
§ 83 SchRG (vom 29.01.2013) ... mit dem Inhalt und Rang bestehen, der sich aus dem an diesem Tage geltenden Recht ergibt. § 57 Absatz 3 ist nicht anzuwenden. 2. Zur Aufhebung einer Hypothek, die am 2. Oktober 1990 ...
Zitat in folgenden NormenZivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die weitere Bereinigung von Übergangsrecht aus dem Einigungsvertrag
G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 91
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