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Änderung § 3 ZDVG vom 18.06.2009
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§ 3 ZDVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.06.2009 geltenden Fassung | § 3 ZDVG n.F. (neue Fassung) in der am 18.06.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1226 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats | |
(1) Der Vertrauensmann kann an Sitzungen des Betriebs- oder Personalrats der Dienststelle beratend teilnehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die auch die Dienstleistenden betreffen. | |
(Text alte Fassung) (2) Ist ein Vertrauensmann nicht gewählt, so können sich die Dienstleistenden mit ihren Anliegen an den für ihre Dienststelle zuständigen Betriebs- oder Personalrat wenden. Dieser hat auf die Berücksichtigung der Anliegen, falls sie berechtigt erscheinen, bei dem Leiter des Betriebes oder der Verwaltung hinzuwirken. | (Text neue Fassung) (2) Ist ein Vertrauensmann nicht gewählt, so können sich die Dienstleistenden mit ihren Anliegen an den für ihre Dienststelle zuständigen Betriebs- oder Personalrat wenden. Dieser hat auf die Berücksichtigung der Anliegen, falls sie berechtigt erscheinen, bei der Leitung des Betriebes oder der Verwaltung hinzuwirken. |
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