Änderung § 3 ZDVG vom 18.06.2009

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§ 3 ZDVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2009 geltenden Fassung
§ 3 ZDVG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1226

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats


(1) Der Vertrauensmann kann an Sitzungen des Betriebs- oder Personalrats der Dienststelle beratend teilnehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die auch die Dienstleistenden betreffen.

(Text alte Fassung)

(2) Ist ein Vertrauensmann nicht gewählt, so können sich die Dienstleistenden mit ihren Anliegen an den für ihre Dienststelle zuständigen Betriebs- oder Personalrat wenden. Dieser hat auf die Berücksichtigung der Anliegen, falls sie berechtigt erscheinen, bei dem Leiter des Betriebes oder der Verwaltung hinzuwirken.

(Text neue Fassung)

(2) Ist ein Vertrauensmann nicht gewählt, so können sich die Dienstleistenden mit ihren Anliegen an den für ihre Dienststelle zuständigen Betriebs- oder Personalrat wenden. Dieser hat auf die Berücksichtigung der Anliegen, falls sie berechtigt erscheinen, bei der Leitung des Betriebes oder der Verwaltung hinzuwirken.




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