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Änderung § 8 ZDVG vom 18.06.2009

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§ 8 ZDVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2009 geltenden Fassung
§ 8 ZDVG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1226

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Niederlegung des Amtes


(Text alte Fassung)

Der Vertrauensmann kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leiter der Dienststelle sein Amt niederlegen. Die Niederlegung des Amtes wird vom Leiter der Dienststelle dienstlich bekanntgemacht. Bei Lehrgängen tritt an die Stelle des Leiters der Dienststelle der Leiter des Lehrgangs.

(Text neue Fassung)

Der Vertrauensmann kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Leitung der Dienststelle sein Amt niederlegen. Die Niederlegung des Amtes wird von der Leitung der Dienststelle dienstlich bekanntgemacht. Bei Lehrgängen tritt an die Stelle der Leitung der Dienststelle die Leitung des Lehrgangs.