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Änderung § 13 ZDVG vom 18.06.2009

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§ 13 ZDVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2009 geltenden Fassung
§ 13 ZDVG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1226

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Beschwerden gegen den Vertrauensmann


(Text alte Fassung)

Richtet sich eine Beschwerde gegen den Vertrauensmann, so entscheidet über sie der Präsident des Bundesamtes oder die von ihm hierfür bestellten Beamten des Bundesamtes, die die Befähigung zum Richteramt haben.

(Text neue Fassung)

Über Beschwerden gegen den Vertrauensmann entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes. Sie oder er kann diese Befugnis auf eine hierfür bestellte Beamtin oder einen hierfür bestellten Beamten des Bundesamtes, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, übertragen.