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Änderung § 19 ZDVG vom 18.06.2009
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§ 19 ZDVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.06.2009 geltenden Fassung | § 19 ZDVG n.F. (neue Fassung) in der am 18.06.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1226 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Personalangelegenheiten | |
(Text alte Fassung) (1) Der Vertrauensmann soll durch den Vorgesetzten bei folgenden Personalmaßnahmen auf Antrag des betroffenen Dienstleistenden angehört werden: | (Text neue Fassung) (1) Der Vertrauensmann soll durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten bei folgenden Personalmaßnahmen auf Antrag des betroffenen Dienstleistenden angehört werden: |
1. Versetzungen aus dienstlichen Gründen, 2. Umsetzungen innerhalb der Dienststelle, 3. vorzeitige Beendigungen des Dienstverhältnisses, sofern das Zivildienstgesetz einen Ermessensspielraum einräumt, und 4. Anträgen auf Genehmigung einer Nebentätigkeit oder von Sonderurlaub. | |
(2) Der Vorgesetzte teilt die Äußerung des Vertrauensmannes zu der beabsichtigten Personalmaßnahme der zuständigen Stelle mit. Das Ergebnis der Anhörung ist in die Personalentscheidung einzubeziehen. | (2) Die oder der Vorgesetzte teilt die Äußerung des Vertrauensmannes zu der beabsichtigten Personalmaßnahme der zuständigen Stelle mit. Das Ergebnis der Anhörung ist in die Personalentscheidung einzubeziehen. |
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