Tools:
Update via:
§ 3 - Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV)
V. v. 17.08.2001 BGBl. I S. 2236; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980
Geltung ab 01.09.2001; FNA: 2125-40-81 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |
Geltung ab 01.09.2001; FNA: 2125-40-81 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |
§ 3 Lehrgang
(1) Der Lehrgang dauert mindestens 24 Monate. Er gliedert sich in
- 1.
- tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht von mindestens sechs Monaten und
- 2.
- geregelte praktische Unterweisung einschließlich Praktika in den mit der Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes betrauten Ämtern.
(2) Im Rahmen des Lehrgangs sind Kenntnisse und Fertigkeiten auf folgenden Gebieten zu vermitteln:
- 1.
- Allgemeine Rechtskunde, Allgemeines Verwaltungsrecht, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts, Verwaltungstechnik einschließlich der automatisierten Datenverarbeitung und Kommunikationstechnik;
- 2.
- Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
- 3.
- Recht des Verkehrs mit Lebensmitteln, Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen einschließlich Weinrecht;
- 4.
- (aufgehoben)
- 5.
- Gewerbe-, Handelsklassen-, Preis- und Eichrecht;
- 6.
- Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Lebensmitteln, Sensorik;
- 7.
- Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen;
- 8.
- Lebensmittel- und Betriebshygiene;
- 9.
- Umwelthygiene einschließlich Abfallbeseitigung;
- 10.
- Ernährungslehre einschließlich ihrer biologischen Grundlagen;
- 11.
- Mikrobiologie und Parasitologie, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Desinfektion, Sterilisation und Schädlingsbekämpfung;
- 12.
- Betriebliche Eigenkontrollsysteme;
- 13.
- Einführung in die psychologischen Grundlagen der Überwachungstätigkeit, insbesondere in Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken.
(3) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab, durch die festzustellen ist, ob Kenntnisse und Fertigkeiten zur Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vorliegen. Die Prüfung kann in Teilabschnitten, die auch lehrgangsbegleitend durchgeführt werden können, abgelegt werden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse V. v. 27. April 2016 BGBl. I S. 980 m.W.v. 20. Mai 2016
Anzeige
Frühere Fassungen von § 3 LKonV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 20.05.2016 | Artikel 4 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse vom 27.04.2016 BGBl. I S. 980 |
aktuell vorher | 15.08.2007 | Artikel 10 Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 08.08.2007 BGBl. I S. 1816 |
aktuell | vor 15.08.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 LKonV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LKonV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LKonV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 LKonV Anforderungsnachweis (vom 20.05.2016)
... bestanden hat und 2. einen erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs nach § 3 nachweist. (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden können ...
§ 4 LKonV Fortbildung
... die erworbenen Kenntnisse erweitert und neue Erkenntnisse und Entwicklungen auf den in § 3 Abs. 2 genannten Gebieten vermittelt werden. Die Aufteilung in eintägige oder halbtägige ...
§ 5 LKonV Vorschriften der Länder
... bis zu sechs Monaten auf die Dauer des Lehrgangs vorschreiben. Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 3 gilt Satz 1 Nr. 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Artikel 10 EULMRDV Änderung der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung
... 3 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt. 2. § 3 Abs. 2 Nr. 4 wird aufgehoben. 3. § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird durch folgende Nummer ...
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980
Artikel 4 TabakerzVEV Änderung der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung
... im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2103/a29865.htm