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§ 4 - Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV)
V. v. 17.08.2001 BGBl. I S. 2236; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980
Geltung ab 01.09.2001; FNA: 2125-40-81 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.09.2001; FNA: 2125-40-81 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 4 Fortbildung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die in § 1 genannten Personen haben mindestens alle zwei Jahre an Fortbildungsveranstaltungen von insgesamt mindestens drei Tagen teilzunehmen, in denen die erworbenen Kenntnisse erweitert und neue Erkenntnisse und Entwicklungen auf den in § 3 Abs. 2 genannten Gebieten vermittelt werden. Die Aufteilung in eintägige oder halbtägige Fortbildungsveranstaltungen ist zulässig.
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Zitierungen von § 4 LKonV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LKonV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LKonV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 LKonV Ausnahmen und Übergangsvorschriften (vom 15.08.2007)
... in den Stand gesetzt werden, alle in § 1 genannten Tätigkeiten auszuüben. § 4 bleibt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2103/a29866.htm