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§ 5 - Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV)
V. v. 17.08.2001 BGBl. I S. 2236; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980
Geltung ab 01.09.2001; FNA: 2125-40-81 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.09.2001; FNA: 2125-40-81 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 5 Vorschriften der Länder
Die zuständigen obersten Landesbehörden können im Rahmen dieser Verordnung nähere Vorschriften über den Lehrgang und die Prüfung sowie die Fortbildung erlassen, insbesondere können sie
- 1.
- eine Eignungsprüfung zur Ergänzung des Anforderungsnachweises nach § 2,
- 2.
- das Anrechnen einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten bis zu sechs Monaten auf die Dauer des Lehrgangs
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