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Änderung § 9 TGV vom 05.04.2017
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§ 9 TGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 9 TGV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 37 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Verfahrensvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich zu beantragen. 2 Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. 3 Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 2 Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. 3 Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums. |
(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen. (3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt. |
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