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Änderung § 7 TGV vom 01.06.2020
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§ 7 TGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2020 geltenden Fassung | § 7 TGV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 12 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Sonderfälle | |
(1) Anspruch auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn sich aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 der neue Dienstort nicht ändert. (2) Nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld nicht höher sein als das bisherige. (3) 1 Das Trennungsgeld kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder infolge einer vorläufigen Dienstenthebung oder einer gesetzmäßig angeordneten Freiheitsentziehung der Dienst nicht ausgeübt werden kann. 2 Das gilt nicht, wenn der Berechtigte auf Grund einer dienstlichen Weisung am Dienstort bleibt. | |
(Text alte Fassung) (4) Trennungsgeld steht nur zu, solange Anspruch auf Besoldung besteht. | (Text neue Fassung) (4) Anspruch auf Trennungsgeld besteht nur, solange Anspruch auf Besoldung besteht; § 4 Absatz 7 bleibt hiervon unberührt. |
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