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Änderung § 2 PfandlV vom 01.01.2025

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§ 2 PfandlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 2 PfandlV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 12 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Anzeige


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Pfandleiher hat der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebs anzuzeigen, welche Räume er für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner hat er jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.