§ 4 - Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchGAbschn3V k.a.Abk.)

V. v. 20.10.1980 BGBl. I S. 2006; zuletzt geändert durch Artikel 64 G. v. 18.12.1989 BGBl. I S. 2261
Geltung ab 01.10.1979; FNA: 53-2-3 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung

§ 4 Erstattungsverfahren für Wehrpflichtige



(1) Der vom Wehrpflichtigen einzureichende Antrag muß Angaben enthalten über

1.
Vor- und Zuname sowie Geburtstag und den Wohnort vor Beginn des Wehrdiensts,

2.
die Dauer und die Art des Wehrdiensts,

3.
die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung und die Bestimmungen, nach denen die Beiträge an diese entrichtet werden, insbesondere die Satzung, den Versicherungsvertrag, die sonstigen Vereinbarungen,

4.
die Höhe des Beitrags, der auf die Wehrdienstzeit entfällt, sowie über die Höhe der in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Wehrdiensts entrichteten Beiträge,

5.
eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe,

6.
die Stelle, an die der zu erstattende Betrag gezahlt werden soll unter Angabe insbesondere von Kontonummer, Kassenzeichen und Sozialversicherungsnummer.

(2) Die Angaben zu Absatz 1 Nr. 2 bis 5 sind nachzuweisen. Für die Vorlage von Unterlagen können die mit der Erstattung beauftragten Stellen Erleichterung gewähren.



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