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Änderung § 5 PostSVOrgG vom 06.06.2015

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§ 5 PostSVOrgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung
§ 5 PostSVOrgG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 3 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Überleitung des Personals


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Beamten des Sozialamtes der Deutschen Bundespost und des Bundesamtes für Post und Telekommunikation, die vor der Errichtung der Unfallkasse die Aufgaben nach den §§ 1 und 2 wahrgenommen haben, werden auf die Unfallkasse Post und Telekom übergeleitet. § 2 Abs. 2 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Die Beamten des Sozialamtes der Deutschen Bundespost und des Bundesamtes für Post und Telekommunikation, die vor der Errichtung der Unfallkasse die Aufgaben nach den §§ 1 und 2 wahrgenommen haben, werden auf die Unfallkasse Post und Telekom übergeleitet. § 24 Absatz 2 des Bundesanstalt-Post-Gesetzes gilt entsprechend.

(2) Für die Überleitung der Angestellten und Arbeiter gelten Absatz 1 Satz 1 und § 21 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes entsprechend.

(3) Für die Angestellten und Arbeiter der Unfallkasse gelten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an der Bundesangestelltentarifvertrag - Bund, Länder, Gemeinden - (BAT) oder der Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II).

(4) Für die auf die Unfallkasse übergeleiteten Angestellten und Arbeiter werden, soweit erforderlich, Besitzstandsregelungen vereinbart.

vorherige Änderung

(5) Für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Unfallkasse gelten § 24 Abs. 5 bis 10 und die §§ 26 bis 28 des Bundesanstalt Post-Gesetzes entsprechend.



(5) Für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Unfallkasse gelten die §§ 26 bis 28 des Bundesanstalt-Post-Gesetzes entsprechend.

(6) Die Regelungen des Artikels 9 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes gelten entsprechend für die nach Absatz 1 auf die Unfallkasse Post und Telekom übergeleiteten Beamten. Artikel 9 § 2 Abs. 3 Satz 3 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die Verpflichtungen die Unfallkasse Post und Telekom treffen.




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