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Änderung § 5 PostSVOrgG vom 06.06.2015
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§ 5 PostSVOrgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung | § 5 PostSVOrgG n.F. (neue Fassung) in der am 06.06.2015 geltenden Fassung durch Artikel 6 Abs. 3 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Überleitung des Personals | |
(Text alte Fassung) (1) Die Beamten des Sozialamtes der Deutschen Bundespost und des Bundesamtes für Post und Telekommunikation, die vor der Errichtung der Unfallkasse die Aufgaben nach den §§ 1 und 2 wahrgenommen haben, werden auf die Unfallkasse Post und Telekom übergeleitet. § 2 Abs. 2 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) Die Beamten des Sozialamtes der Deutschen Bundespost und des Bundesamtes für Post und Telekommunikation, die vor der Errichtung der Unfallkasse die Aufgaben nach den §§ 1 und 2 wahrgenommen haben, werden auf die Unfallkasse Post und Telekom übergeleitet. § 24 Absatz 2 des Bundesanstalt-Post-Gesetzes gilt entsprechend. |
(2) Für die Überleitung der Angestellten und Arbeiter gelten Absatz 1 Satz 1 und § 21 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes entsprechend. (3) Für die Angestellten und Arbeiter der Unfallkasse gelten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an der Bundesangestelltentarifvertrag - Bund, Länder, Gemeinden - (BAT) oder der Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II). (4) Für die auf die Unfallkasse übergeleiteten Angestellten und Arbeiter werden, soweit erforderlich, Besitzstandsregelungen vereinbart. | |
(5) Für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Unfallkasse gelten § 24 Abs. 5 bis 10 und die §§ 26 bis 28 des Bundesanstalt Post-Gesetzes entsprechend. | (5) Für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Unfallkasse gelten die §§ 26 bis 28 des Bundesanstalt-Post-Gesetzes entsprechend. |
(6) Die Regelungen des Artikels 9 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes gelten entsprechend für die nach Absatz 1 auf die Unfallkasse Post und Telekom übergeleiteten Beamten. Artikel 9 § 2 Abs. 3 Satz 3 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die Verpflichtungen die Unfallkasse Post und Telekom treffen. |
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