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Synopse aller Änderungen des PostSVOrgG am 15.12.2010
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Dezember 2010 durch Artikel 97 des BRBG 2010 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PostSVOrgG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PostSVOrgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | PostSVOrgG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 97 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Unfallversicherung § 1 Errichtung der Unfallkasse Post und Telekom § 2 Weitere Aufgaben, dienstrechtliche Zuständigkeiten | |
(Text alte Fassung) § 3 Rechtsnachfolge, Vermögensübergang § 4 Übergangsbestimmungen | (Text neue Fassung) § 3 (aufgehoben) § 4 (aufgehoben) |
§ 5 Überleitung des Personals § 6 Steuer-, Gebühren- und Abgabenbefreiung Zweiter Abschnitt Krankenversicherung § 7 Betriebskrankenkasse § 8 Überleitung der Beschäftigten, Übergangsregelung zur Kostenabgeltung | |
§ 3 Rechtsnachfolge, Vermögensübergang | § 3 (aufgehoben) |
(1) Die Rechte und Pflichten des Bundes als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die bisher nach § 766 der Reichsversicherungsordnung von der Bundespost-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung wahrgenommen wurden, gehen auf die Unfallkasse Post und Telekom über. (2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt die nähere Ausgestaltung des Rechtsübergangs bei der Unfallversicherung und der Durchführung der übertragenen Aufgaben durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. (3) Die Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse Post und Telekom werden neu gebildet. Die Wahlen der Vertreter der Versicherten finden unverzüglich statt. (4) Für die Haftung hinsichtlich der Ausgaben der Unfallkasse Post und Telekom in dem Fall, daß Einnahme- und Ausgabeschwankungen durch Einsatz der Betriebsmittel und der Rücklage nicht mehr ausgeglichen werden können, gilt § 2 des Postumwandlungsgesetzes entsprechend. (5) Der Unfallkasse Post und Telekom sind nach näherer Maßgabe der §§ 13 und 14 des Postumwandlungsgesetzes ohne Wertausgleich alle Vermögensgegenstände des Sondervermögens Deutsche Bundespost einschließlich beschränkter dinglicher Rechte, die der Deutschen Bundespost persönlich eingeräumt sind, zu übertragen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Das gleiche gilt für Sachmittel aus dem Bestand des Bundesamtes für Post und Telekommunikation, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes für Aufgaben der Unfallkasse genutzt werden. Dabei gehen mit den Vermögensrechten gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen über. | |
§ 4 Übergangsbestimmungen | § 4 (aufgehoben) |
(1) Bis zum Zusammentreten der Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse Post und Telekom nehmen die Vertreterversammlung und der Vorstand der Bundespost-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung die Aufgaben der Vertreterversammlung und des Vorstands der Unfallkasse wahr. Der Geschäftsführer behält seine Funktion nach Errichtung der Unfallkasse und nach dem Zusammentreten der neu gebildeten Selbstverwaltungsorgane bei. Angelegenheiten, die die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und das autonome Unfallverhütungsrecht betreffen, sind mit dem Fachausschuß Arbeitsschutz im Post und Fernmeldewesen abzustimmen. (2) Die Unfallkasse Post und Telekom hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Satzung und innerhalb von zwei Jahren das übrige erforderliche autonome Recht zu erlassen. Bis zum Erlaß dieser Vorschriften gelten die auf Grund des § 575 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und des § 765 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung erlassenen Verordnungen sowie die auf Grund des § 768 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften weiter. Die vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation erlassenen Arbeitsschutz-Verwaltungsvorschriften behalten bis zum Ersatz durch das autonome Recht der Unfallkasse beziehungsweise durch Rechtsverordnungen ihre Gültigkeit. |
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