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Änderung § 4 Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 11.12.2008
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.12.2008 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 11.12.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.12.2008 BGBl. I S. 2369 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Verfassung der Gesellschaft | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Niedersachsen sind berechtigt, je zwei Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, solange ihnen Aktien der Gesellschaft gehören. | (Text neue Fassung) (1) (weggefallen) |
(2) Die Errichtung und die Verlegung von Produktionsstätten bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrats. (3) Beschlüsse der Hauptversammlung, für die nach dem Aktiengesetz eine Mehrheit erforderlich ist, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt, bedürfen einer Mehrheit von mehr als vier Fünftel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals der Gesellschaft. |
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