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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2010 aufgehoben
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§ 2c - Gesetz über Personalausweise (PersAuswG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 21.04.1986 BGBl. I S. 548; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346
Geltung ab 01.11.1984; FNA: 210-1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.1984; FNA: 210-1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 2c Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern
§ 2c hat 1 frühere Fassung
(1) In den Fällen des § 2b Abs. 2 kann die Übermittlung der personenbezogenen Daten auch durch Datenübertragung erfolgen. Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Feststellbarkeit der versendenden Stelle gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
(2) Im Falle der Übermittlung von Lichtbildern an die Polizei- und Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten kann der Abruf des Lichtbildes im automatisierten Verfahren erfolgen. Der Abruf ist nur zulässig, wenn die Personalausweisbehörde nicht erreichbar ist und ein weiteres Abwarten den Ermittlungszweck gefährden würde. Zuständig für den Abruf sind die Polizeivollzugsbehörden auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte, die durch Landesrecht bestimmt werden. Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Satz 2 vorliegen. Über alle Abrufe sind von den beteiligten Behörden Aufzeichnungen zu fertigen, die eine Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe ermöglichen. Die Aufzeichnungen enthalten:
- 1.
- Vor- und Familiennamen sowie Tag und Ort der Geburt der Person, deren Lichtbild abgerufen wurde,
- 2.
- Tag und Uhrzeit des Abrufs,
- 3.
- die Bezeichnung der am Abruf beteiligten Stellen,
- 4.
- die Angabe der abrufenden und verantwortlichen Person sowie
- 5.
- das Aktenzeichen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften G. v. 20. Juli 2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316 m.W.v. 1. November 2007
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Frühere Fassungen von § 2c Gesetz über Personalausweise
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2007 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.2007 BGBl. I S. 1566 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2114/a152223.htm