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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2010 aufgehoben
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§ 1 - Gesetz über Personalausweise (PersAuswG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 21.04.1986 BGBl. I S. 548; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346
Geltung ab 01.11.1984; FNA: 210-1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.1984; FNA: 210-1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 1 Ausweispflicht
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Paß besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden. Auf Antrag kann ein Personalausweis auch vor Vollendung des 16. Lebensjahres ausgestellt werden.
(2) Der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis sind nach einheitlichen Mustern mit Lichtbild auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer. Der Ausweis enthält neben dem Lichtbild des Ausweisinhabers und seiner Unterschrift ausschließlich folgende Angaben über seine Person:
- 1.
- Familienname und ggf. Geburtsname,
- 2.
- Vornamen,
- 3.
- Doktorgrad,
- 4.
- (aufgehoben)
- 5.
- Tag und Ort der Geburt,
- 6.
- Größe,
- 7.
- Farbe der Augen,
- 8.
- gegenwärtige Anschrift,
- 9.
- Staatsangehörigkeit.
(3) Der Personalausweis erhält eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich enthalten:
- 1.
- Die Abkürzung "IDD" für "Identitätskarte der Bundesrepublik Deutschland",
- 2.
- den Familiennamen,
- 3.
- den oder die Vornamen,
- 4.
- die Seriennummer des Personalausweises, die sich aus der Behördenkennzahl der Personalausweisbehörde und einer fortlaufend zu vergebenden Ausweisnummer zusammensetzt,
- 5.
- die Abkürzung "D" für die Eigenschaft als Deutscher,
- 6.
- den Tag der Geburt,
- 7.
- die Gültigkeitsdauer des Personalausweises,
- 8.
- die Prüfziffern und
- 9.
- Leerstellen.
(4) Der Personalausweis darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift auch weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des Personalausweisinhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Personalausweis eingebracht werden. Auch die in Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Angaben über die Person dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Personalausweis eingebracht werden.
(5) Die Arten der biometrischen Merkmale, ihre Einzelheiten und die Einbringung von Merkmalen und Angaben in verschlüsselter Form nach Absatz 4 sowie die Art ihrer Speicherung, ihrer sonstigen Verarbeitung und ihrer Nutzung werden durch Bundesgesetz geregelt. Eine bundesweite Datei wird nicht eingerichtet.
(6) Für die erstmalige Ausstellung des Personalausweises sowie für die Neuausstellung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist eine Gebühr von acht Euro zu erheben. Die erstmalige Ausstellung des Personalausweises an Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist gebührenfrei. Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn der Gebührenpflichtige bedürftig ist.
(7) Die Muster der Ausweise bestimmt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Personalausweis ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften G. v. 20. Juli 2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316 m.W.v. 1. November 2007
Frühere Fassungen von § 1 Gesetz über Personalausweise
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2007 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.2007 BGBl. I S. 1566 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Gesetz über Personalausweise
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PersAuswG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PersAuswG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2a PersAuswG Personalausweisregister
... folgende Daten enthalten: 1. Daten des Ausweisinhabers nach § 1 Abs. 2 und Vermerke über Anordnungen nach § 2 Abs. 2, 2. ...
§ 3 PersAuswG Datenschutzrechtliche Bestimmungen
... zum Nachweis des Verbleibs der Ausweise erfolgen. Die Speicherung der übrigen in § 1 Abs. 2 genannten Angaben bei der Bundesdruckerei GmbH ist unzulässig, soweit sie nicht ...
§ 6 PersAuswG Berliner behelfsmäßige Personalausweise
... Personalausweise gelten bis auf weiteres als Personalausweise im Sinne des § 1 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Passverordnung (PassV)Artikel 1 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung sowie weiterer VorschriftenV. v. 25.10.2010 BGBl. I S. 1440
Verordnung zur Änderung passrechtlicher und anderer VorschriftenV. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386
Zitat in folgenden Normen
Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Artikel 8 TerrorBekämpfG Änderung des Gesetzes über Personalausweise
... vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316
Artikel 2 PassGuaÄndG Änderung des Gesetzes über Personalausweise
... vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland
V. v. 02.07.1986 BGBl. I S. 1009, 1987 I S. 1160; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 25.10.2010 BGBl. I S. 1440
Eingangsformel PersAuswMustV
... Grund des § 1 Abs. 5 des Gesetzes über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April ...
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