Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 2 - Gesetz über Personalausweise (PersAuswG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 21.04.1986 BGBl. I S. 548; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346
Geltung ab 01.11.1984; FNA: 210-1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
|
Geltung ab 01.11.1984; FNA: 210-1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
|
§ 2 Gültigkeit
(1) Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt. Bei Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gültigkeitsdauer der Personalausweise sechs Jahre. Vorläufige Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten ausgestellt. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig. Der neue Ausweis erhält eine neue Seriennummer.
(1a) Die Gültigkeitsdauer eines Personalausweises darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers solange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.
(2) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Paßgesetzes kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, daß der Personalausweis abweichend von den Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 des Paßgesetzes nicht zum Verlassen des Gebietes des Geltungsbereichs des Grundgesetzes über eine Auslandsgrenze berechtigt.
(3) Anordnungen nach Absatz 2 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften G. v. 20. Juli 2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316 m.W.v. 1. November 2007
Anzeige
Frühere Fassungen von § 2 Gesetz über Personalausweise
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.11.2007 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.2007 BGBl. I S. 1566 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Gesetz über Personalausweise
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PersAuswG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PersAuswG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2a PersAuswG Personalausweisregister
... Daten des Ausweisinhabers nach § 1 Abs. 2 und Vermerke über Anordnungen nach § 2 Abs. 2, 2. Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift von ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346
Artikel 2 PAuswGuaÄndG Änderung des Passgesetzes
... Seriennummer." 2. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise" durch die Wörter „§ 6 Abs. 7 ... eingefügt. 12. In § 24 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise" durch die Wörter „§ 6 Abs. 7 ...
Artikel 3 PAuswGuaÄndG Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
... Künstlername,". b) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise" durch die Wörter „§ 6 Abs. 7 ...
Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316
Artikel 2 PassGuaÄndG Änderung des Gesetzes über Personalausweise
... werden." b) Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 wird aufgehoben. 2. In § 2 Abs. 1 werden die Angabe 26. Lebensjahr" durch die Angabe 24. Lebensjahr" ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2114/a29966.htm