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§ 3 - Gesetz über Personalausweise (PersAuswG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.04.1986 BGBl. I S. 548; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346
Geltung ab 01.11.1984; FNA: 210-1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 3 Datenschutzrechtliche Bestimmungen



(1) Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über die Person des Ausweisinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten.

(2) Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von Personalausweisen und vorläufigen Personalausweisen dürfen nicht zum Anlaß genommen werden, die dafür erforderlichen Angaben außer bei den nach Landesrecht zuständigen örtlichen Personalausweisbehörden zu speichern. Entsprechendes gilt für die zur Ausstellung des Ausweises erforderlichen Antragsunterlagen sowie für personenbezogene fotografische Datenträger (Mikrofilme).

(3) Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende Speicherung darf nur bei der Bundesdruckerei GmbH und ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Ausweise erfolgen. Die Speicherung der übrigen in § 1 Abs. 2 genannten Angaben bei der Bundesdruckerei GmbH ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Personalausweises dient; die Angaben sind anschließend zu löschen.

(4) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist. Abweichend von Satz 1 dürfen die Seriennummern verwenden

1.
die Personalausweisbehörden für den Abruf personenbezogener Daten aus ihren Dateien,

2.
die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder für den Abruf der in Dateien gespeicherten Seriennummern solcher Personalausweise und vorläufigen Personalausweise, die für ungültig erklärt worden sind, abhanden gekommen sind oder bei denen der Verdacht einer Benutzung durch Nichtberechtigte besteht.

(5) Im Personalausweis enthaltene verschlüsselte Merkmale und Angaben dürfen nur zur Überprüfung der Echtheit des Dokumentes und zur Identitätsprüfung des Personalausweisinhabers ausgelesen und verwendet werden. Auf Verlangen hat die Personalausweisbehörde dem Personalausweisinhaber Auskunft über den Inhalt der verschlüsselten Merkmale und Angaben zu erteilen.



 

Zitierungen von § 3 Gesetz über Personalausweise

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PersAuswG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PersAuswG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Artikel 8 TerrorBekämpfG Änderung des Gesetzes über Personalausweise
...  b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 6 und 7. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird aufgehoben. b) Nach ...