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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2010 aufgehoben
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§ 5 - Gesetz über Personalausweise (PersAuswG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 21.04.1986 BGBl. I S. 548; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346
Geltung ab 01.11.1984; FNA: 210-1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.1984; FNA: 210-1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- vorsätzlich oder leichtfertig es unterläßt, für sich oder als gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen für diesen einen Ausweis ausstellen zu lassen, obwohl er dazu verpflichtet ist,
- 2.
- es unterläßt, einen Ausweis auf Verlangen einer zuständigen Stelle vorzulegen, oder
- 3.
- gegen das Verbot
- a)
- der Verwendung der Seriennummern gemäß § 4 Abs. 2 oder
- b)
- der Verwendung des Personalausweises zum automatischen Abruf personenbezogener Daten gemäß § 4 Abs. 3 oder
- c)
- der Verwendung des Personalausweises zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten gemäß § 4 Abs. 3
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2114/a29972.htm