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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher/zur Bogenmacherin (BogenmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 27.01.1997 BGBl. I S. 78; aufgehoben durch § 19 V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1280
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-59 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-59 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 6.
- Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
- 7.
- Prüfen, Messen und Kennzeichnen,
- 8.
- Anfertigen und Instandhalten von Werkzeugen,
- 9.
- manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen,
- 10.
- Behandeln von Oberflächen,
- 11.
- Anwenden von Leimen und Klebern,
- 12.
- Auswählen, Bestimmen und Lagern von Werkstoffen,
- 13.
- Fügen,
- 14.
- Herstellen von Bogenstangen,
- 15.
- Herstellen von Bogenfröschen,
- 16.
- Herstellen von Bogenbeinchen,
- 17.
- Zusammenfügen von Bogenstangen, -fröschen und -beinchen,
- 18.
- Spielfertigmachen,
- 19.
- Ausführen von Reparaturen.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher/zur Bogenmacherin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BogenmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BogenmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BogenmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2119/a30003.htm