Tools:
Update via:
§ 1 - Wohnungsstichprobengesetz 1978 (WoStichPrG k.a.Abk.)
§ 1
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird auf repräsentativer Grundlage eine Bundesstatistik über Gebäude, Wohnungen, Wohnparteien und deren Wohnumgebung (Wohnungsstichprobe) nach den Verhältnissen im April 1978 durchgeführt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/212/a2692.htm