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§ 9 - Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung (ZuckProdAbgV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 09.11.2006 BGBl. I S. 2596; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.06.2014 BGBl. I S. 700
Geltung ab 13.03.1983; FNA: 7847-11-5-4 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 13.03.1983; FNA: 7847-11-5-4 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 9 Festsetzung der Abgaben
(1) Das zuständige Hauptzollamt setzt durch schriftlichen Bescheid fest:
- 1.
- die Produktionsabgabe nach Artikel 128 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und
- 2.
- die Überschussabgabe nach Artikel 142 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
(2) Die Produktionsabgabe nach Absatz 1 Nummer 1 ist bis zum 28. Februar des laufenden Wirtschaftsjahres, die Überschussabgabe nach Absatz 1 Nummer 2 bis zum 1. Juni des folgenden Wirtschaftsjahres zu zahlen.
(3) Die Überschussabgabe nach Absatz 1 Nummer 2 wird nicht erhoben, soweit die Mengen an zerstörtem oder unwiederbringlich beschädigtem Zucker dem Hauptzollamt unverzüglich angezeigt und nachgewiesen werden.
(4) Zahlungsaufschub für die nach Absatz 1 zu zahlenden Beträge wird nicht gewährt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Dritte Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker V. v. 2. Juni 2014 BGBl. I S. 700 m.W.v. 14. Juni 2014
Frühere Fassungen von § 9 Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.06.2014 | Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker vom 02.06.2014 BGBl. I S. 700 |
aktuell vorher | 28.12.2010 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker vom 17.12.2010 BGBl. I S. 2295 |
aktuell vorher | 16.11.2006 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker vom 09.11.2006 BGBl. I S. 2594 |
aktuell | vor 16.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ZuckProdAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZuckProdAbgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker
V. v. 02.06.2014 BGBl. I S. 700
Artikel 2 3. MORZuckerÄndV Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
... durch das Wort „Bundesministerium" ersetzt. 6. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel ...
Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295
Artikel 2 ZuckerMORÄndV Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
... die übertragen werden soll, erzeugt worden ist." 12. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Festsetzung der Abgaben (1) Das ... worden ist." 12. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Festsetzung der Abgaben (1) Das zuständige Hauptzollamt setzt durch schriftlichen ...
Zweite Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker
V. v. 09.11.2006 BGBl. I S. 2594
Artikel 1 2. MORZuckerÄndV Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
... Wörter „im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006" ersetzt. 3. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Festsetzung der Abgaben (1) Das ... 967/2006" ersetzt. 3. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Festsetzung der Abgaben (1) Das zuständige Hauptzollamt setzt durch schriftlichen ...
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