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§ 13 - Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung (ZuckProdAbgV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 09.11.2006 BGBl. I S. 2596; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.06.2014 BGBl. I S. 700
Geltung ab 13.03.1983; FNA: 7847-11-5-4 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 13.03.1983; FNA: 7847-11-5-4 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 13 Zuckerbuch, Anordnung weiterer Aufzeichnungen
(1) Der Hersteller hat über den Zugang und Abgang an Zucker und Isoglukose ein Zuckerbuch zu führen. Zur Erfassung der Zugangs- und Abgangsmengen ist ein Messgerät zu verwenden, das den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht. Für die Erfassung firmeninterner Warenbewegungen kann die Bundesfinanzverwaltung auf Antrag Ausnahmen zulassen. Für das Zuckerbuch sind die vom Bundesminister der Finanzen vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden. Die Zugänge und Abgänge müssen spätestens am folgenden Arbeitstag eingetragen werden. Das Hauptzollamt kann zulassen, dass die Anschreibungen für längere Zeitabschnitte als einen Tag, längstens für einen Kalendermonat, zusammengefasst werden.
(2) Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamtes über die in den Betrieb eingebrachten und verarbeiteten Ausgangsstoffe nach Art, Menge und Zuckergehalt sowie über die sich daraus errechnende Zuckermenge und Isoglukosemenge besondere Anschreibungen zu führen. Er hat außerdem auf Verlangen des Hauptzollamtes weitere Anschreibungen zu führen, insbesondere Wiegebücher und Aufzeichnungen über die Feststellung des Zuckergehalts der Ausgangsstoffe und der Fertigerzeugnisse.
(3) Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf Antrag unter bestimmten Auflagen von der Führung des Zuckerbuches befreien, wenn dadurch die Belange der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker nicht beeinträchtigt werden.
(4) Der Hersteller hat in die Bücher, die für die Erhebung der in § 1 genannten Abgaben maßgebend sind, nach näherer Anordnung alle für die Überwachung maßgeblichen Vorgänge einzutragen. Er hat die Bücher ordnungsgemäß aufzurechnen und abzuschließen. Die Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich hierauf beziehenden geschäftlichen Belege hat der Hersteller sieben Jahre lang aufzubewahren.
(5) Soweit der Überwachungszweck es erfordert, kann das Hauptzollamt dem Hersteller ergänzende Pflichten auferlegen.
Text in der Fassung des Artikels 21 Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens G. v. 25. Juli 2013 BGBl. I S. 2722 m.W.v. 1. Januar 2015
Frühere Fassungen von § 13 Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 21 Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens vom 25.07.2013 BGBl. I S. 2722 |
aktuell vorher | 16.11.2006 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker vom 09.11.2006 BGBl. I S. 2594 |
aktuell | vor 16.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 ZuckProdAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZuckProdAbgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 21 MesswNG Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
... des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht." 2. § 13 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Zur Erfassung der Zugangs- und ...
Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295
Artikel 2 ZuckerMORÄndV Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
... des § 212 der Abgabenordnung erlassenen Rechtsvorschriften." 15. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b eingefügt: „§ 13a Duldungs- ...
Zweite Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker
V. v. 09.11.2006 BGBl. I S. 2594
Artikel 1 2. MORZuckerÄndV Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
... die nach Absatz 1 zu zahlenden Beträge wird nicht gewährt." 4. In § 13 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 eingefügt: „Für ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Zucker-Lagerkostenausgleichs-Verordnung
V. v. 26.06.1978 BGBl. I S. 919; aufgehoben durch § 1 Nr. 1 Artikel 5 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295, 2298
§ 3 ZuckLgKostV Anerkennungen
... werden für den Lagerkostenausgleich nur anerkannt, wenn sie ein Zuckerbuch nach § 13 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung vom 7. März 1983 (BGBl. I S. 286), geändert ... 1992 (BGBl. I S. 2434), führen. Im übrigen finden die §§ 3a bis 3e und § 13 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung entsprechende ...
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