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Änderung § 3b Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung vom 28.12.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung
§ 3b n.F. (neue Fassung)
in der am 14.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 02.06.2014 BGBl. I S. 700
(Textabschnitt unverändert)

§ 3b Anzeige über Änderungen


(Text alte Fassung)

(1) Der Hersteller hat über jede Änderung der Betriebsverhältnisse, die nach § 3a angemeldet sind, innerhalb einer Woche dem Hauptzollamt eine Anzeige in zwei Stücken abzugeben. Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf Antrag hiervon unter bestimmten Auflagen befreien, wenn dadurch die Belange der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker nicht beeinträchtigt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Der Hersteller hat über jede Änderung der Betriebsverhältnisse, die nach § 3a angemeldet sind, innerhalb einer Woche dem Hauptzollamt eine Anzeige in zwei Stücken abzugeben. Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf Antrag hiervon unter bestimmten Auflagen befreien, wenn dadurch die Belange der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht beeinträchtigt werden.

(2) Wechselt der Besitz des Herstellungsbetriebes, so hat der neue Besitzer hierüber dem Hauptzollamt innerhalb einer Woche eine Anzeige in zwei Stücken abzugeben.




 
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