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Änderung § 3f Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung vom 16.11.2006
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§ 3f a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.11.2006 geltenden Fassung | § 3f n.F. (neue Fassung) in der am 16.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.11.2006 BGBl. I S. 2594 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3f Zulassung von Verarbeitungsbetrieben | |
(1) Jeder Verarbeitungsbetrieb hat eine Zulassung für die industrielle Verwendung zu beantragen. Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Verarbeitungsbetrieb liegt; bei Unternehmen mit mehreren Verarbeitungsbetrieben ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk die Hauptverwaltung ihren Sitz hat. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Zulassung als Verarbeitungsbetrieb wird auf schriftlichen Antrag eines Unternehmens, das über die Kapazitäten verfügt, um aus dem Industrierohstoff eines der in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse herzustellen, vom zuständigen Hauptzollamt durch einen Erlaubnisschein erteilt, wenn sich der Antragsteller in seinem Antrag verpflichtet: | (Text neue Fassung) (2) Die Zulassung als Verarbeitungsbetrieb wird auf schriftlichen Antrag eines Unternehmens, das über die Kapazitäten verfügt, um aus dem Industrierohstoff eines der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (ABl. EU Nr. L 176 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Erzeugnisse herzustellen, vom zuständigen Hauptzollamt durch einen Erlaubnisschein erteilt, wenn sich der Antragsteller in seinem Antrag verpflichtet: |
1. die Verzeichnisse des Verarbeiters nach näherer Bestimmung des zuständigen Hauptzollamtes zu führen; 2. auf Anfrage des zuständigen Hauptzollamtes alle Angaben oder Belege im Zusammenhang mit der Verwaltung und der Kontrolle des Ursprungs und der Verwendung der betreffenden Rohstoffe zu übermitteln; 3. dem zuständigen Hauptzollamt die erforderlichen Verwaltungs- und Warenkontrollen zu ermöglichen. |
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