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Änderung § 3c Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung vom 28.12.2010
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§ 3c a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung | § 3c n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295 |
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(Text alte Fassung) § 3c Lagerräume für Fertigerzeugnisse | (Text neue Fassung)§ 3c (aufgehoben) |
(1) Die Lagerräume für Fertigerzeugnisse müssen so gelegen und eingerichtet sein, dass der Zucker und die Isoglukose übersichtlich eingelagert und ausgelagert werden können. Wenn der Zucker oder die Isoglukose nicht in besonderen Räumen gelagert werden kann, so sind die zur Lagerung der Fertigerzeugnisse dienenden Raumteile durch Tafeln mit entsprechenden Aufschriften kenntlich zu machen. (2) Das Hauptzollamt kann nähere Anordnungen treffen und Ausnahmen zulassen. |
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