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Änderung § 3e Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung vom 28.12.2010
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§ 3e a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung | § 3e n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3e Bestandsaufnahme | |
(Text alte Fassung) (1) Der Hersteller hat alljährlich zu einem Stichtag die im Herstellungsbetrieb vorhandenen Bestände an Zucker und Isoglukose aufzunehmen und diese sowie die Sollbestände innerhalb von vier Wochen dem Hauptzollamt anzumelden. In der Bestandsanmeldung hat er außerdem die seit der letzten Bestandsaufnahme verarbeiteten Ausgangsstoffe und die daraus hergestellten Erzeugnisse mit ihrem Durchschnittsgehalt an reinem Zucker und die Verarbeitungsverluste anzugeben. Für die Bestandsanmeldung sind die vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden. Das Hauptzollamt kann die Frist bei nachgewiesenem Bedürfnis angemessen verlängern. Es kann im einzelnen Fall zulassen, dass der Hersteller die Bestandsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn dadurch die Belange der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker nicht beeinträchtigt werden. Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist dem Hauptzollamt spätestens drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt entscheidet über die amtliche Teilnahme an der Bestandsaufnahme. | (Text neue Fassung) (1) Der Hersteller hat mindestens alle zwei Jahre zu einem von ihm festgelegten Stichtag die im Herstellungsbetrieb vorhandenen Bestände an Zucker und Isoglukose aufzunehmen. Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist dem Hauptzollamt spätestens drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt entscheidet über die amtliche Teilnahme an der Bestandsaufnahme. |
(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Bestände für den Stichtag ganz oder teilweise nicht körperlich aufgenommen, sondern auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und angemeldet werden. Dies gilt jedoch nur, wenn durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass die Bestände nach Art und Menge für den Stichtag insoweit auch ohne körperliche Aufnahme festgestellt werden können. | |
(3) Die Bestände können auch amtlich - durch körperliche Aufnahme oder nach dem Verfahren des Absatzes 2 - festgestellt werden. Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamtes die Bestände anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. Werden die Bestände amtlich festgestellt, so können dem Hersteller für das laufende Kalenderjahr die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlassen werden. | (3) Die Bestände können auch amtlich - durch körperliche Aufnahme oder nach dem Verfahren des Absatzes 2 - festgestellt werden. Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamtes die Bestände anzumelden und an der Bestandsaufnahme mitzuwirken. Werden die Bestände amtlich festgestellt, so können dem Hersteller für das laufende Kalenderjahr die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlassen werden. (4) Der Verarbeiter hat alljährlich die im Verarbeitungsbetrieb vorhandenen Bestände an Industrierohstoff und daraus hergestellten Verarbeitungserzeugnissen aufzunehmen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. |
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