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Änderung § 3f Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung vom 28.12.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3f a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung
§ 3f n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3f Zulassung von Verarbeitungsbetrieben


(Text alte Fassung)

(1) Jeder Verarbeitungsbetrieb hat eine Zulassung für die industrielle Verwendung zu beantragen. Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Verarbeitungsbetrieb liegt; bei Unternehmen mit mehreren Verarbeitungsbetrieben ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk die Hauptverwaltung ihren Sitz hat.

(2) Die Zulassung als Verarbeitungsbetrieb wird auf schriftlichen Antrag eines Unternehmens, das über die Kapazitäten verfügt, um aus dem Industrierohstoff eines der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (ABl. EU Nr. L 176 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Erzeugnisse herzustellen, vom zuständigen Hauptzollamt durch einen Erlaubnisschein erteilt, wenn sich der Antragsteller in seinem Antrag verpflichtet:

(Text neue Fassung)

(1) Jeder Verarbeiter hat eine Zulassung für die industrielle Verwendung zu beantragen. Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Verarbeiter seinen Geschäftssitz hat.

(2) Die Zulassung als Verarbeiter wird auf schriftlichen Antrag eines Unternehmens, das über die Kapazitäten verfügt, um aus dem Industrierohstoff eines der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 aufgeführten Erzeugnisse herzustellen, vom zuständigen Hauptzollamt erteilt, wenn sich der Antragsteller in seinem Antrag verpflichtet:

1. die Verzeichnisse des Verarbeiters nach näherer Bestimmung des zuständigen Hauptzollamtes zu führen;

2. auf Anfrage des zuständigen Hauptzollamtes alle Angaben oder Belege im Zusammenhang mit der Verwaltung und der Kontrolle des Ursprungs und der Verwendung der betreffenden Rohstoffe zu übermitteln;

3. dem zuständigen Hauptzollamt die erforderlichen Verwaltungs- und Warenkontrollen zu ermöglichen.



(heute geltende Fassung)