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Änderung § 6 Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung vom 28.12.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr


(Text alte Fassung)

(1) Die Übertragung von Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup auf das folgende Wirtschaftsjahr ist dem zuständigen Hauptzollamt spätestens am 31. März des laufenden Wirtschaftsjahres anzuzeigen. Die Anzeige darf jedoch erst abgegeben werden, wenn die Überschusszuckermenge, die übertragen werden soll, erzeugt worden ist. Für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 ist die Anzeige abzugeben, wenn die B- oder C-Zuckermenge, die übertragen werden soll, erzeugt worden ist; sie ist spätestens am 30. Oktober 2006 abzugeben.

(Text neue Fassung)

(1) Die Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr ist dem zuständigen Hauptzollamt spätestens am 15. August des laufenden Wirtschaftsjahres anzuzeigen. Die Übertragung von Isoglukose auf das folgende Wirtschaftsjahr ist dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 31. Oktober des folgenden Wirtschaftsjahres anzuzeigen. Die Anzeige nach Satz 1 oder 2 darf jedoch erst abgegeben werden, wenn die Überschussmenge, die übertragen werden soll, erzeugt worden ist.

(2) Die Übertragungsmenge kann auf mehrere Anzeigen mit unterschiedlichem Beginn des Lagerzeitraums aufgeteilt werden.

(3) Soweit die in § 1 genannten Rechtsakte eine rückwirkende Berichtigung der Übertragung zulassen, ist diese dem zuständigen Hauptzollamt bis zu dem auf die Vorlage der Anzeige nach Absatz 1 folgenden 31. Juli schriftlich anzuzeigen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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