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Änderung § 11 Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung vom 28.12.2010

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Verjährung


(Text neue Fassung)

§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Ansprüche des Hauptzollamtes sowie der Zucker- und Isoglukosehersteller auf Grund dieser Verordnung verjähren in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgaben festgesetzt worden sind, im Fall der Produktionsabgaben mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 endgültig festgesetzt worden sind. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften der §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung sinngemäß.