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§ 6 - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

G. v. 25.03.2002 BGBl. I S. 1193; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Geltung ab 04.04.2002; FNA: 791-8 Naturschutz
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§ 6 Aufgaben der Behörden



(1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der im Rahmen und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegt den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Behörden des Bundes haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Sie haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Länder erlassen entsprechende Rechtsvorschriften. Sie regeln die Beteiligung anderer Behörden bei Planungen und Maßnahmen der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Darüber hinaus erlassen die Länder Vorschriften, nach denen Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger auf allen Ebenen über die Bedeutung von Natur und Landschaft sowie über die Aufgaben des Naturschutzes informieren, das Verantwortungsbewusstsein für ein pflegliches Verhalten gegenüber Natur und Landschaft wecken und für einen verantwortungsvollen Umgang mit den Naturgütern werben.

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Zitierungen von § 6 BNatSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BNatSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNatSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BNatSchG Vorschriften für die Landesgesetzgebung (vom 17.06.2008)
... Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme des § 6 Abs. 2, des § 10 Abs. 6, des § 20 Abs. 3, der §§ 21 und 21a, des § 22 ...