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§ 19 - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

G. v. 25.03.2002 BGBl. I S. 1193; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Geltung ab 04.04.2002; FNA: 791-8 Naturschutz
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§ 19 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen



(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen.

(2) Der Verursacher ist zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wieder hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Maßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 15 und 16 zu berücksichtigen.

(3) Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Werden als Folge des Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.

(4) Die Länder können zu den Absätzen 1 bis 3 weitergehende Regelungen erlassen; insbesondere können sie Vorgaben zur Anrechnung von Kompensationsmaßnahmen treffen und vorsehen, dass bei zuzulassenden Eingriffen für nicht ausgleichbare oder nicht in sonstiger Weise kompensierbare Beeinträchtigungen Ersatz in Geld zu leisten ist (Ersatzzahlung).



 

Zitierungen von § 19 BNatSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 BNatSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNatSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 BNatSchG Eingriffe in Natur und Landschaft
...  (5) Die Länder erlassen weitere Vorschriften nach Maßgabe der §§ 19 und 20 sowie zur Sicherung der Durchführung der im Rahmen des § 19 zu treffenden ... der §§ 19 und 20 sowie zur Sicherung der Durchführung der im Rahmen des § 19 zu treffenden Maßnahmen. Schutzvorschriften über geschützte Teile von Natur und ...
§ 20 BNatSchG Verfahren
... Voraussetzung für die Verpflichtung nach § 19 ist, dass der Eingriff einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine ... eines Eingriffs zuständige Behörde trifft zugleich die Entscheidungen nach § 19 im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, ... (3) Soll bei Eingriffen in Natur und Landschaft, denen Entscheidungen nach § 19 von Behörden des Bundes vorausgehen oder die von Behörden des Bundes durchgeführt ... die zur Vermeidung, zum Ausgleich und zur Kompensation in sonstiger Weise nach § 19 erforderlichen Maßnahmen im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in ... unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 19 Abs. 1 bis 3 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes ...
§ 21 BNatSchG Verhältnis zum Baurecht (vom 14.11.2007)
... des Baugesetzbuchs und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuchs sind die §§ 18 bis 20 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs ... Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 19 oder entsprechendem Landesrecht zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem ...
§ 21a BNatSchG Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen (vom 14.11.2007)
... 62 Abs. 1 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach 1. § 19 oder entsprechendem Landesrecht oder 2. auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans ...
§ 37 BNatSchG Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften (vom 17.06.2008)
... es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die im Rahmen des § 19 erlassenen Vorschriften der Länder sowie die §§ 20 und 21 ...
§ 42 BNatSchG Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (vom 18.12.2007)
... oder Rechtsverordnung bleiben unberührt. (5) Für nach § 19 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2873, 2008 S. 47
Artikel 1 1. BNatSchGÄndG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (vom 18.12.2007)
... oder Rechtsverordnung bleiben unberührt. (5) Für nach § 19 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
G. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 666
Artikel 3 USchadGEG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 19 oder entsprechendem Landesrecht zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem ... 62 Abs. 1 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach 1. § 19 oder entsprechendem Landesrecht oder 2. auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
neugefasst durch B. v. 19.08.2002 BGBl. I S. 3245; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
§ 6 WHG Versagung
... Bestandteilen zu erwarten ist und die Beeinträchtigung nicht entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgeglichen oder in sonstiger Weise kompensiert ...