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§ 29 - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

G. v. 25.03.2002 BGBl. I S. 1193; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Geltung ab 04.04.2002; FNA: 791-8 Naturschutz
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§ 29 Geschützte Landschaftsbestandteile



(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,

2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,

3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder

4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten

erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit durchgeführt werden und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten. Die Länder können für den Fall der Bestandsminderung die Verpflichtung zu angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen festlegen.

 
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Zitierungen von § 29 BNatSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 BNatSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNatSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69 BNatSchG Übergangsvorschrift
... 2002 begonnen worden sind. Vor dem 3. April 2002 begonnene Verwaltungsverfahren sind nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung zu Ende zu ... Absatz 5 und die §§ 58 und 61 gelten entsprechend für Vereine, die nach § 29 der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes vom Bundesministerium ... Reaktorsicherheit anerkannt worden sind. (7) Für von den Ländern nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung anerkannte Vereine ... Absatz 5 und § 61 bis zum 3. April 2005 entsprechend, soweit die Vereine auf Grund von § 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des bis zum 3. April 2002 geltenden Bundesnaturschutzgesetzes oder auf Grund ...
§ 70 BNatSchG Fortgelten bisherigen Rechts
... erlassen haben, ist für von den Ländern anerkannte oder anzuerkennende Vereine § 29 in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung bis zum 3. April 2005 weiter anzuwenden.  ... der sich aus Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ergebenden Frist erlässt, tritt § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der in Absatz 1 genannten Fassung mit Inkrafttreten der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)
neugefasst durch B. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3290; zuletzt geändert durch Artikel 14b G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 8 UmwRG Überleitungsvorschrift (vom 02.06.2017)
... 2010 erteilt worden sind, sowie 2. Anerkennungen des Bundes und der Länder nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Artikel 17 BNatSchNG Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
... Februar 2010 erteilt worden sind, sowie Anerkennungen des Bundes und der Länder nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung gelten als ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
§ 45a HOAI Leistungsbild Landschaftsplan
... Förderungsprogramme Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes Berücksichtigen von Fachplanungen  ...
§ 46 HOAI Leistungsbild Grünordnungsplan
... geeignet sind Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes Berücksichtigen von Fachplanungen  ...