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§ 30 - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

G. v. 25.03.2002 BGBl. I S. 1193; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Geltung ab 04.04.2002; FNA: 791-8 Naturschutz
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§ 30 Gesetzlich geschützte Biotope



(1) Die Länder regeln das Verbot von Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,

2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,

3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,

4.
Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder,

5.
offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,

6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke der Ostsee sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillbereiche im Meeres- und Küstenbereich.

Die Länder können weitere Biotope den in Satz 1 genannten gleichstellen. Sie sollen geeignete Maßnahmen treffen, um die räumliche Ausdehnung und die ökologische Beschaffenheit der Biotope zu erhalten.

(2) Die Länder können Ausnahmen zulassen, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können oder die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind. Die Länder können auch für den Fall Ausnahmen zulassen, dass während der Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung ein Biotop im Sinne des Absatzes 1 entstanden ist. § 34 ist zu beachten.

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Zitierungen von § 30 BNatSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 BNatSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNatSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BNatSchG Biotopverbund
...  1. festgesetzte Nationalparke, 2. im Rahmen des § 30 gesetzlich geschützte Biotope, 3. Naturschutzgebiete, Gebiete im ...
§ 37 BNatSchG Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften (vom 17.06.2008)
... geschützte Teile von Natur und Landschaft und geschützte Biotope im Sinne des § 30 ist § 34 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der ...
§ 69 BNatSchG Übergangsvorschrift
... geschützten Art, die vor dem 1. Juni 1997 begangen worden sind, finden die §§ 30 und 30a in der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Fassung Anwendung. § 4 Abs. 3 des Gesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3316
Artikel 1 StEntwErlG Änderung des Baugesetzbuchs
...  2.6.5 gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, 2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 19 ...