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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2010 aufgehoben
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§ 40 - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
G. v. 25.03.2002 BGBl. I S. 1193; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Geltung ab 04.04.2002; FNA: 791-8 Naturschutz
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Geltung ab 04.04.2002; FNA: 791-8 Naturschutz
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§ 40 Allgemeine Vorschriften für den Arten- und Biotopschutz
(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Aufgaben nach § 39 Abs. 1 treffen die Länder geeignete Maßnahmen
- 1.
- zur Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten, einschließlich der Arten von gemeinschaftlichem Interesse, der europäischen Vogelarten sowie der besonders geschützten oder sonst in ihrem Bestand gefährdeten Arten,
- 2.
- zur Festlegung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungszielen und zu deren Verwirklichung.
(2) Die Länder erlassen zur Verwirklichung des Arten- und Biotopschutzes weitere Vorschriften, insbesondere über den Schutz von Biotopen wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2122/a30125.htm