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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2010 aufgehoben
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§ 46 - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
G. v. 25.03.2002 BGBl. I S. 1193; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Geltung ab 04.04.2002; FNA: 791-8 Naturschutz
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Geltung ab 04.04.2002; FNA: 791-8 Naturschutz
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§ 46 Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr
§ 46 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wer Tiere oder Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften unterliegen, ein- oder ausführt, hat sie zur Ein- oder Ausfuhr unter Vorlage der für die Ein- oder Ausfuhr vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente bei einer nach § 45 Abs. 3 bekannt gegebenen Zollstelle anzumelden und auf Verlangen vorzuführen.
(2) Der Ein- und Ausführer hat die voraussichtliche Ankunftszeit lebender Tiere der abfertigenden Zollstelle unter Angabe der Art und Zahl der Tiere mindestens 18 Stunden vor der Ankunft mitzuteilen.
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Zitierungen von § 46 BNatSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 BNatSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BNatSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 BNatSchG Vorschriften für die Landesgesetzgebung (vom 17.06.2008)
... Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, des § 37 Abs. 1, der §§ 38, 39 Abs. 2, der §§ 42 bis 50, des § 52 Abs. 1 bis 8, der §§ 53, 55 und 57 Abs. 1, der §§ 58 und ...
§ 65 BNatSchG Bußgeldvorschriften (vom 18.12.2007)
... Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder sonst verwendet, 5. entgegen § 46 Abs. 1 ein Tier oder eine Pflanze nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Ein- oder ... Ausfuhr anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt, 6. entgegen § 46 Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2122/a30131.htm