Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 52 - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
G. v. 25.03.2002 BGBl. I S. 1193; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Geltung ab 04.04.2002; FNA: 791-8 Naturschutz
| |
Geltung ab 04.04.2002; FNA: 791-8 Naturschutz
| |
§ 52 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte, nicht unter § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe a oder b fallende Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu stellen, soweit es sich um heimische Arten handelt, die im Inland durch den menschlichen Zugriff in ihrem Bestand gefährdet sind, oder soweit es sich um Arten handelt, die mit solchen gefährdeten Arten oder mit Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b verwechselt werden können.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- bestimmte, nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe a oder b besonders geschützte
- a)
- Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind,
- b)
- europäische Vogelarten,
- 2.
- bestimmte sonstige Tier- und Pflanzenarten im Sinne des Absatzes 1
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- näher zu bestimmen, welche Teile von Tieren oder Pflanzen besonders geschützter Arten oder aus solchen Tieren oder Pflanzen gewonnene Erzeugnisse als ohne weiteres erkennbar im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und d oder Nr. 2 Buchstabe c und d anzusehen sind,
- 2.
- bestimmte besonders geschützte Arten oder Herkünfte von Tieren oder Pflanzen besonders geschützter Arten sowie gezüchtete oder künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen besonders geschützter Arten von Verboten des § 42 ganz, teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen auszunehmen, soweit der Schutzzweck dadurch nicht gefährdet wird und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG, die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG, sonstige Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen nicht entgegenstehen.
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nichtheimische nicht besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten zu bestimmen, für die nach § 42 Abs. 3 Nr. 2 die Verbote des § 42 Abs. 2 gelten, soweit dies wegen der Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder der Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten erforderlich ist.
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die Haltung oder die Zucht von Tieren,
- 2.
- das Inverkehrbringen von Tieren und Pflanzen
(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes, insbesondere zur Erfüllung der sich aus Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 8 der Richtlinie 79/409/EWG oder aus internationalen Artenschutzübereinkommen ergebenden Verpflichtungen, erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung bestimmter Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, mit denen wild lebende Tiere oder Pflanzen in Mengen oder wahllos getötet, bekämpft, gefangen oder vernichtet werden können,
- 2.
- Handlungen oder Verfahren, die zum Verschwinden oder zu sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen von Populationen wild lebender Tier- oder Pflanzenarten führen können,
(6a) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Anforderungen an Bewirtschaftungsvorgaben für die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 42 Abs. 4 festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
- 1.
- Aufzeichnungspflichten derjenigen, die gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten be- oder verarbeiten, verkaufen, kaufen oder von anderen erwerben, insbesondere über den Kreis der Aufzeichnungspflichtigen, den Gegenstand und Umfang der Aufzeichnungspflicht, die Dauer der Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen und ihre Überprüfung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden,
- 2.
- die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten für den Nachweis nach § 49,
- 3.
- die Erteilung von Bescheinigungen über den rechtmäßigen Erwerb von Tieren und Pflanzen für den Nachweis nach § 49,
- 4.
- Pflichten zur Anzeige des Besitzes von
- a)
- Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten,
- b)
- Tieren und Pflanzen der durch Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 bestimmten Arten
(8) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 7 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit sie sich
- 1.
- auf Tierarten, die dem Jagd- und Fischereirecht unterliegen,
- 2.
- auf Tierarten, die zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes eingesetzt werden, oder
- 3.
- auf durch künstliche Vermehrung gewonnene oder forstlich nutzbare Pflanzen
(9) Soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung nach den Absätzen 4 bis 7 keinen Gebrauch macht, können die Länder entsprechende Regelungen treffen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes G. v. 12. Dezember 2007 BGBl. I S. 2873, 2008 S. 47 m.W.v. 18. Dezember 2007
Frühere Fassungen von § 52 BNatSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 18.12.2007 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007 BGBl. I S. 2873 |
aktuell vorher | 17.12.2006 | Artikel 8 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2833 |
aktuell | vor 17.12.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 52 BNatSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 BNatSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BNatSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 BNatSchG Begriffe (vom 17.06.2008)
... c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 1 aufgeführt sind, 11. streng geschützte Arten besonders ... in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG, c) in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 2 aufgeführt sind, 12. gezüchtete Tiere ...
§ 11 BNatSchG Vorschriften für die Landesgesetzgebung (vom 17.06.2008)
... 2, des § 37 Abs. 1, der §§ 38, 39 Abs. 2, der §§ 42 bis 50, des § 52 Abs. 1 bis 8, der §§ 53, 55 und 57 Abs. 1, der §§ 58 und 59 sowie der ...
§ 42 BNatSchG Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (vom 18.12.2007)
... gelangt sind, 2. Tiere und Pflanzen, die durch Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 bestimmt sind. (4) Die den in § 5 Abs. 4 bis 6 genannten Anforderungen ...
§ 43 BNatSchG Ausnahmen (vom 18.12.2007)
... Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen 1. Tiere und Pflanzen der besonders ... 42 Abs. 3 Nr. 2 genannten Arten, die vor ihrer Aufnahme in eine Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind. Satz 1 Nr. 1 ... den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 5 nicht für der Natur entnommene 1. Tiere und Pflanzen der streng ...
§ 49 BNatSchG Nachweispflicht, Einziehung
... als besonders geschützte Arten oder vor ihrer Aufnahme in eine Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 in Besitz hatte. (2) Auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, die dem ... als besonders geschützte Arten oder vor ihrer Aufnahme in eine Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 erworbene Tiere oder Pflanzen, die dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, ...
§ 52 BNatSchG Ermächtigungen (vom 18.12.2007)
... geschützter Arten sowie von Tieren und Pflanzen der durch Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 bestimmten Arten zu verbieten oder zu beschränken. (6) Das ... geschützten Arten, b) Tieren und Pflanzen der durch Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 bestimmten Arten zur Erleichterung der Überwachung der Besitz- und ...
§ 55 BNatSchG Allgemeine Verwaltungsvorschriften
... des § 42 Abs. 2 und 3, der §§ 43 und 49 oder von Rechtsverordnungen nach § 52 Abs. 5 und 7 erforderlich sind. Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die ...
§ 64 BNatSchG Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Vorschriften
... Rechtsverordnungen nach § 52 können auch zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der ... Europäischen Gemeinschaften in diesem Gesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund des § 52 zu ändern, soweit Änderungen dieser Rechtsakte es ...
§ 65 BNatSchG Bußgeldvorschriften (vom 18.12.2007)
... 1. einer Rechtsverordnung nach a) § 45 Abs. 2, b) § 52 Abs. 5 oder c) § 52 Abs. 6 Satz 1 oder § 52 Abs. 7 oder einer ... a) § 45 Abs. 2, b) § 52 Abs. 5 oder c) § 52 Abs. 6 Satz 1 oder § 52 Abs. 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund ... Abs. 2, b) § 52 Abs. 5 oder c) § 52 Abs. 6 Satz 1 oder § 52 Abs. 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ... mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2, Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder ... 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 42 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet, zum ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)Artikel 1 G. v. 16.02.2005 BGBl. I S. 258, 896; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2873, 2008 S. 47
Artikel 1 1. BNatSchGÄndG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (vom 18.12.2007)
... vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen." 9. In § 52 wird folgender Absatz 6a eingefügt: (6a) Die Landesregierungen werden ... 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 42 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet, zum ...
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 8 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... durch die Wörter „und Technologie" ersetzt. 3. § 52 Abs. 8 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2122/a30137.htm