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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2010 aufgehoben
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§ 55 - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
G. v. 25.03.2002 BGBl. I S. 1193; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Geltung ab 04.04.2002; FNA: 791-8 Naturschutz
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Geltung ab 04.04.2002; FNA: 791-8 Naturschutz
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§ 55 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 55 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die im Rahmen dieses Abschnitts zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, des § 42 Abs. 2 und 3, der §§ 43 und 49 oder von Rechtsverordnungen nach § 52 Abs. 5 und 7 erforderlich sind. Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an Bundesbehörden gerichtet sind.
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Zitierungen von § 55 BNatSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 BNatSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BNatSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 BNatSchG Vorschriften für die Landesgesetzgebung (vom 17.06.2008)
... 38, 39 Abs. 2, der §§ 42 bis 50, des § 52 Abs. 1 bis 8, der §§ 53, 55 und 57 Abs. 1, der §§ 58 und 59 sowie der §§ 61 bis 70 Rahmenvorschriften ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2122/a30140.htm