Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 57 - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
G. v. 25.03.2002 BGBl. I S. 1193; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Geltung ab 04.04.2002; FNA: 791-8 Naturschutz
| |
Geltung ab 04.04.2002; FNA: 791-8 Naturschutz
| |
§ 57 Bereitstellen von Grundstücken
§ 57 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Bund stellt in seinem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, wie
- 1.
- Ufergrundstücke,
- 2.
- Grundstücke mit schönen Landschaftsbestandteilen,
- 3.
- Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht oder nicht ausreichend zugänglichen Wäldern, Seen oder Meeresstränden ermöglichen lässt,
(2) Die Länder sollen für ihren Bereich sowie für die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Personen des öffentlichen Rechts in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 Vorschriften über das Bereitstellen von Grundstücken zum Zweck der Erholung erlassen.
Zitierungen von § 57 BNatSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 BNatSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BNatSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 BNatSchG Vorschriften für die Landesgesetzgebung (vom 17.06.2008)
... 38, 39 Abs. 2, der §§ 42 bis 50, des § 52 Abs. 1 bis 8, der §§ 53, 55 und 57 Abs. 1, der §§ 58 und 59 sowie der §§ 61 bis 70 Rahmenvorschriften für ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2122/a30142.htm