§ 59 Anerkennung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(1) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der Verein
- 1.
- nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,
- 2.
- einen Tätigkeitsbereich hat, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht,
- 3.
- im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
- 4.
- die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen,
- 5.
- wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist und
- 6.
- den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jedermann ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt. Bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, kann von der in Satz 1 genannten Voraussetzung abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen.
(2) Die Anerkennung wird durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ausgesprochen.
interne Verweise§ 69 BNatSchG Übergangsvorschrift ... in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung zu Ende zu führen. (4) § 59 gilt für Verfahren auf Anerkennung von Vereinen durch das Bundesministerium für Umwelt, ... 2002 begonnen worden sind. Vor dem 3. April 2002 begonnene Verwaltungsverfahren sind nach § 59 zu Ende zu führen. (5) § 61 gilt für 1. ...
Zitat in folgenden NormenBundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542; zuletzt geändert durch Artikel 48 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
V. v. 26.05.2006 BGBl. I S. 1252
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 5 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Luftverkehrsgesetzes (vom 17.12.2006) ... der Kommission nach § 32b. Für die Äußerungen der nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des ... „6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des ... nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und Stellungnahmen der nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des ...
Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
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